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Dann möchte ich noch auf die EU Feuerwaffenrichtlinie von 2017 hinweisen, die Anno 2020 in nationales Recht umgesetzt wurde. Thema : Wesentliche Waffenteile gem. Richtlinie EU 2017/853 vom 17.05.2017.
Punkt 1.3.5 ist m. E. für Druckluftwaffen relevant: (...) bei Schusswaffen mit anderem Antrieb (als ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch) die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist.
Das klingt für mich in der praktischen Umsetzung nach dem montierten Federantrieb bei Druckluftwaffen!
Wer die besagte Grundlage detaillerter lesen möchte, hier en paar Auszüge aus BKA und BMI Publikationen:
„RICHTLINIE (EU) 2017/853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen“, auch als EU Feuerwaffenrichtlinie bezeichnet, in Kraft gesetzt. Während EU Verordnungen sofort mit Verkündung geltendes Recht innerhalb der Europäischen Union setzen, müssen EU Richtlinien von den Mitgliedsstaaten in eigene Gesetze umgesetzt werden. Das nun vorliegende Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG) passt die nationalen Bestimmungen des deutschen Waffenrechts an die Bestimmungen der EU Feuerwaffenrichtlinie an.
Wesentliche Waffenteile gem. Richtlinie EU 2017/853 vom 17.05.2017
Artikel 1 Änderungen des Waffengesetztes
[…] 32. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: […] bb) Die Nummern 1.3 wird wie folgt gefasst: „1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, (...)
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
BMI:Änderung des Waffenrechts
Die letzten Änderungen des Waffenrechts basieren auf dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Der Großteil der Neuregelungen trat am 1. September 2020 in Kraft, einige bereits zum 20. Februar 2020. Damit wurde das deutsche Recht an die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst. Die Änderung der Richtlinie erfolgte als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015.
Zudem wurden nationale Vorschriften an internationales Recht angepasst.
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